Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse oder Darlehen an Beteiligte oder an nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar und unterliegen gemäss Gesetz der Verrechnungssteuer von 35%. Mittels Formular 102 sind solche Leistungen unaufgefordert innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu deklarieren. Innert der gleichen Frist ist auch die geschuldete Verrechnungssteuer zu entrichten. Für die Bemessung einer angemessenen Verzinsung stellt die Eidgenössische Steuerverwaltung ein Rundschreiben zur Verfügung.

Quelle: TREX Der Treuhandexperte 2/2023