Das revidierte Mehrwertsteuergesetz trägt wesentlich zum Abbau mehrwertsteuerbedingter Wettbewerbsnachteile
inländischer Unternehmen bei.
Neu ist der weltweite Umsatz für die Begründung der Steuerpflicht massgebend. Alle Unternehmen, die entweder in der Schweiz ansässig sind oder Leistungen in der Schweiz erbringen und im In- und Ausland pro Jahr mindestens 100‘000 Franken Umsatz aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielen, werden ab dem 1. Januar 2018 obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig.
Weitere Änderungen sind unter anderen:
• Von der Steuer ausgenommene Leistungen können neu auch durch blosse Deklaration in der MWST-Abrechnung freiwillig versteuert werden.
• Für elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher gilt neu der reduzierte Steuersatz.
• Der fiktive Vorsteuerabzug ist neu auch beim Erwerb von Betriebsmitteln und ungebrauchten Waren möglich.
• Sammlerstücke wie Kunstgegenstände, Antiquitäten und dergleichen unterliegen neu der Margenbesteuerung.
• Bezüglich der Lieferungen wird die Bezugsteuer neu nur noch auf Lieferungen unbeweglicher Gegenstände angewendet.
• Für die Steuerpflicht der Gemeinwesen ist neu nur noch die Umsatzgrenze von 100 000 Franken massgeblich.
• Alle Leistungen zwischen Gemeinwesen und den von ihnen gehaltenen Organisationen sind neu von der Steuer ausgenommen.
Ausblick 2019
Versandhandelsunternehmen werden ab 2019 steuerpflichtig, wenn sie mit einfuhrsteuerfreien Kleinsendungen mindestens einen Umsatz von 100 000 Franken pro Jahr erzielen. Die Versandhandelsunternehmen werden die Mehrwertsteuer ihren Kundinnen und Kunden selbst in Rechnung stellen. Dafür entfallen bei den Kundinnen und Kunden die vom Zoll bei der Einfuhr erhobenen Steuern und Gebühren.
Quelle: Der Treuhandexperte
Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Bern, 2.06.17